Nicht immer wenn eine Fotoveröffentlichung rechtswidrig erfolgt, steht dem Abgebildeten auch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Mit Urteil vom 06.08.2014 hatte das AG Friedberg (Az: 2 C 114/13 (11)) über das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches bei rechtswidriger Fotoveröffentlichung zu entscheiden. Der Kläger war NPD-Mitglied und auf einem Neonazi-Aufmarsch fotografiert worden. Gleichzeitig hatte der Kläger selbst ein Bild von sich auf dem er ein T-Shirt mit einem identifizierbaren Aufdruck trägt, auf seinem eigenen Facebook-Account eingestellt. Der Beklagte hat auf seinem Facebook Profil kurzzeitig die beiden Lichtbilder des Klägers eingestellt. Nach Aufforderung durch den Kläger, die Bilder herauszunehmen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, nahm der Beklagte lediglich die Bilder offline. Er wurde durch das OLG Frankfurt im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt. Den Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung wies das AG Friedberg ab. Das AG verweist in seiner Entscheidung darauf, dass der Kläger sich durch die Teilnahme an dem Naziaufmarsch selbst in die Öffentlichkeit begeben habe. Die Veröffentlichung seines eigenen Bildes mit dem T-Shirt der Marke, die allgemein als Erkennungszeichen der Rechtsextremisten gilt, hat der Kläger selbst auf seinem Facebook Account vorgenommen. Wenn er in solcher Weise seine politischen Ansichten öffentlich mache, müsse er auch damit rechnen, dass dieses von seinen politischen Gegnern aufgegriffen werde. Durch die Zusprechung des Unterlassungsanspruches habe der Kläger bereits, so das AG Friedberg, ausreichende Genugtuung erfahren.