Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 Grundsätze zu den aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung resultierenden Handlungspflichten festgesetzt, die für all diejenigen, die wegen unberechtigter Fotonutzung abgemahnt worden sind, von erheblicher Bedeutung sind. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verkauft über seine Internetseite Sammelfiguren in Form von Teddybären. Die Beklagte vertreibt über die Internetauktionsplattform eBay solche Sammelfiguren. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fand Lichtbilder des Klägers und verwendete diese zur Illustration der eigenen eBay-Angebote. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und forderte sie auf zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung unter Eingehung einer nach dem Hamburger Brauch zu bestimmenden Vertragsstrafe. Dies bedeutet, dass die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Klägers festzusetzen und im Streitfalle von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist. Nach Erhalt der Abmahnung hat die Beklagte bereits den Verkauf bei eBay beendet, es waren jedoch auch noch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung über die Suchfunktion „Erweiterte Suche" oder „beobachtete Artikel" unter der Rubrik „beendeter Auktionen" einige der inkriminierten Bilder abrufbar. Die Klägerin mahnte die Beklagte erneut ab. Die Beklagte gab wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Kläger errechnete eine Vertragsstrafe im 6-stelligen Bereich, insgesamt 275.400 EUR für 54 Vertragsstrafen. Die Beklagte hatte insgesamt 54 Lichtbilder nicht aus den Suchfunktionen löschen lassen. Der Kläger machte im Wege der Teilklage einen Betrag von 40.000 EUR gelten. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht sprach dem Kläger über einen bereits gezahlten Schadensersatz von 1020 EUR lediglich noch einen weiteren Betrag von 20 EUR zu sowie einen Schadensersatz in Höhe der Abmahnkosten, die 3670,50 EUR betrugen. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung zurück und verwies darauf, dass dem Kläger wegen der Veröffentlichung der Fotografien bei eBay schon deshalb kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zustehe, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die Urhebervermutung des §§ 10 Abs. 1 Urhebergesetz berufen, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Der Kläger habe keinen Beweis erbracht oder angetreten zur Frage seiner Urheberschaft. Der Kläger hatte zum Beweis der Urheberschaft darauf verwiesen, dass die Lichtbilder mit seiner abkürzenden Unternehmenskennung bezeichnet waren. Er legte eine CD mit Fotodateien vor, aus denen ersichtlich war, dass 7 Lichtbilder mit einer Kamera des von dem Kläger verwendeten Typs gefertigt worden waren. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah dieses als nicht ausreichend an. Der Bundesgerichtshof hatte unter anderem dazu Stellung zu nehmen, ob dadurch, dass einige der inkriminierten Bilder über die Suchfunktion noch auffindbar waren, ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht verwirklicht und ob aufgrund der abkürzenden Unternehmungskennung auf den Lichtbildern die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft nach § 10 Urhebergesetz angenommen werden kann. In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustand umfasst. Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann. Das bedeutet, dass die Beklagte nicht alles ihr zumutbare unternommen hatte, um die Löschung der Bilder zu erreichen. Sie hätte beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktion abrufbaren Fotografien hinwirken müssen. Der Bundesgerichtshof ging weiterhin davon aus, dass der Kläger sich nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 stützen könne. Er stellte hierzu fest, dass ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 Urhebergesetz auch dann vorliegt, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. Eine Person ist aber nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 Urhebergesetz in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstücke eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt. Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt. Die Abkürzung der Unternehmenskennung ist nicht die Angabe einer natürlichen Person. Da der Kläger die Urheberschaft nicht beweisen konnte, wurden Schadensersatzansprüche abgewiesen. Allerdings haftet die Beklagte wegen Verletzung der Unterlassungserklärung und somit in Höhe einer Vertragsstrafe. Die hierzu ergangenen Hinweise des Bundesgerichtshofes sind mindestens genauso bedeutsam wie die Feststellungen zu Urheberschaft und Handlungspflicht. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Vertragsstrafe nur verwirkt ist, wenn es der Beklagten möglich und zumutbar war, die Bilder entfernen zu lassen. Sollte die Beklagte gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben, ist aber zu berücksichtigen, ob die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im Urheberrecht geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen nur ein geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien von einer untergeordneten Internetseite bei eBay zu entfernen. Hat die Beklagte schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dann spreche aber alles dafür, dass im Streitfall nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt, da die Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat. Das ist für die Höhe der Vertragsstrafe von eminent wichtiger Bedeutung. Der Kläger war auf einen Betrag i. H. v. 275.400 EUR aus, weil er 54 Verstöße geltend machte. Geht man von nur einem Verstoß aus, bleibt es bei einer Vertragsstrafe i. H. v. 5100 EUR. Der Unterschied bewegt sich von sehr ärgerlich zu insolvenzreif. Fotorecht: Verstoß gegen Unterlassungserklärung Immer wieder müssen die wegen unberechtigter Fotonutzung Abgemahnten feststellen, dass sie die inkriminierten Bilder nicht vollständig gelöscht haben, bedeutet, sie haben bestimmte Webseiten gelöscht, andere sind allerdings über einen direkten URL-Aufruf immer noch abrufbar. Es stellt sich dann die Frage, ob sie bei direktem URL-Aufruf eine Vertragsstrafe verwirkt haben. Mit Urteil vom 26.02.2015 hat das Amtsgericht Hannover, Az. 522 C 9466/14 genau dieses angenommen, dass also ein Verstoß gegen eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung bereits dann vorliegt, wenn das Foto durch direkten URL-Aufruf abgerufen werden kann. Es spiele dabei keine Rolle, ob die URL sich leicht zu merken ist oder nur aus kryptischen Zeichen besteht. In dem zu entscheidenden Fall war dies eine 18-stellige Buchstaben- und Zahlenkombination. Es muss hier immer wieder darauf hingewiesen werden, dass wenn eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, streng darauf zu achten ist, dass jegliche Abrufbarkeit des Fotos nicht mehr möglich ist. Es droht sonst die Vertragsstrafe.