Und wieder eine Entscheidung im Fotorecht zur Frage, welcher Schadensersatz zu zahlen ist bei einem Foto-Klau im Onlinebereich. Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin betreibt eine der größten internationalen Food-Bildagenturen. Die Beklagte betreibt ein Restaurant in Oberhausen und verwendet in ihrem Internetauftritt ein Foto aus dem Archiv der Klägerin. Ein Urhebervermerk war nicht auf dem Lichtbild oder aber in der Nähe aufgebracht. Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen, die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die Klägerin nahm diese an und forderte die Beklagte darüber hinausgehend zur Zahlung eines Schadensersatzes auf. Den Schadensersatz berechnete die Klägerin nach der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto und Marketing (MFM), und zwar für die Nutzung bis ein Jahr als pdf-Download 350,00 €, für die Nutzung auf der Homepage bis ein Jahr 310,00 € und wegen des unterlassenen Urhebervermerk 100 % hiervon, also 660,00 €. Ebenfalls über den Schadensersatz forderte sie die Abmahnkosten, diese berechneten sich von einem Gegenstandswert von 10.000,00 €. Es erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte, hiergegen erhob sie form- und fristgerecht Einspruch. Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klägerin Recht gegeben, und zwar vollumfänglich. Auch der Gegenstandswert von 10.000,00 € wurde als „nicht übermäßig hoch“ angesetzt angesehen. Es verwies darauf, dass ausgehend davon, dass die Rechtsprechung dazu tendiere, den Abmahnstreitwert mit dem 10-fachen der Lizenzentschädigung anzusetzen, der angenommene Wert noch unter einem derart errechneten Betrag liege.