Mit Urteil vom 13.01.2015 hat das Amtsgericht Düsseldorf, Az. 57 C 10172/14 einmal mehr zu einer Abmahnvariante von nicht zu unterschätzender praktischer Relevanz Stellung genommen. Abmahnungen werden nicht immer von denjenigen ausgesprochen, die behaupten, die ausschließlichen Rechte zu besitzen, sondern wie beobachtet werden kann, auch von Video- und DVD-Nutzungsrechtsinhabern. Diese Inhaber von Video- und DVD-Rechten sind nach Ansicht des Amtsgerichtes Düsseldorf nicht berechtigt, eine Abmahnung wegen Verstoßes in peer-2-peer-Tauschbörsen auszusprechen und solches zu verfolgen. Die Inhaber der bloßen Video- und DVD-Rechte haben regelmäßig keine Lizenz zur Abmahnung und Rechtsverfolgung, weswegen ihnen die Abmahnbefugnis nicht zusteht.