Hotelbetreiber haften nicht für Urheberechtsverletzungen ihrer Kunden, so das AG Koblenz mit Urteil vom 14.05.2014 (Az: 161 C 145/14). Zwar habe der Hotelbetreiber als Anschlussinhaber grundsätzlich dafür zu sorgen, dass keine Dritte über den Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Als Störer könne er aber nur in Anspruch genommen werden, wenn – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich oder kausaladäquat zur Verletzung des geschützten Rechtes beigetragen hat. Dies kann allenfalls ab Kenntnis einer Rechtsverletzung gelten. In dem vorliegenden Fall kam das AG Koblenz zu dem Ergebnis, dass der Hotelbetreiber keine Prüfpflicht verletzt hat. Der WLAN-Anschluss war ausreichend gesichert. Er war darüber hinausgehend seiner Belehrungspflicht nachgekommen und hat sowohl seine Hotelangestellte als auch die Hotelgäste, die das Internet nutzen wollten, durch Ausgabe entsprechender Kärtchen dahingehend belehrt, dass das widerrechtliche Down- und/oder Uploaden von urheberrechtlich geschützten Dateien verboten ist.