Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12 – Morpheus, hat der BGH entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften. Voraussetzung dafür, dass die Eltern nicht haften ist, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und die Eltern auch keinen Anhaltspunkt dafür haben, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Insbesondere die Rechtsprechung des Landgerichtes und des Oberlandesgerichtes Köln ging bis dato von einer Haftung der Eltern aus. Das Oberlandesgericht Köln hatte noch in der nunmehr von dem Bundesgerichtshof aufgehobenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Eltern ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der aufgestellten Verhaltensregeln, also das Verbot der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen nicht kontrolliert, und zwar insbesondere nicht auf dem PC des Kindes eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt war. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht für ein normal entwickeltes Kind, in dem hier zu entscheidenden Falle war das Kind 13 Jahr alt, regelmäßig dann genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet Tauschbörsen belehren und das Kind regelmäßig grundlegende Gebote und Verbote der Eltern befolgt. Eine Verpflichtung der Eltern die Internetnutzung durch das Kind zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren bestehe grundsätzlich nicht. Zu solchen Maßnahmen seien die Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine den elterlichen Geboten entgegenstehende Nutzung des Internetzugangs haben. In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Bundesgerichtshof es für ausreichend erachtet, dass die Eltern glaubhaft dargelegt haben, dass eine entsprechende Belehrung erfolgt ist.
Allerdings hat der vorsitzende Richter des entscheidenden ersten Zivilsenates des BGH bemerkt, dass Kinder ab sieben Jahren beschränkt deliktsfähig sind. Wenn also das Kind über eine entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügt, dann haftet das Kind selbst.
Die Folgen dieses Urteils sind für die Musikindustrie und die abmahnenden Anwälte durchaus verheerend, da nicht mehr pauschal von der Haftung der Eltern ausgegangen werden kann. Allerdings müssen sich Eltern davor hüten darauf zu verweisen, dass die Urheberrechtsverletzung durch ihr Kind begangen worden ist. In einem solchen Falle kann bei Einsichtsfähigkeit des Kindes, dieses in Anspruch genommen werden.