Mit Urteil vom 24.06.2014 (Az: 25b C 924/13) hat das AG Hamburg entschieden, dass der Vermieter von Ferienwohnungen nicht auf Ersatz der Abmahnkosten oder eines Schadensersatzes haftet, wenn über den zur Verfügung gestellten WLAN Zugang Mieter der Wohnungen Urheberrechtsverletzungen begehen. Diese für Vermieter von Ferienwohnungen und Hotelbetreiber wesentliche Frage, ob sie auch für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haften, hat nunmehr auch das AG Hamburg verneint. Vermieter von Ferienwohnungen sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz privilegiert, da sie Dienstanbieter sind, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Telekommunikationsnetz herstellen. Der Vermieter von Ferienwohnungen, der seinen Mietern die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt ist Accessprovider. Der Vermieter haftete in dem vorliegenden Fall auch nicht als Störer, da er keine ihm möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hatte. Bereits mit Urteil vom 08.01.2014 hatte der BGH (I ZR 169/12) ausgeführt, dass als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden könne, wer –ohne Täter oder Teilnehmer zu sein- in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtes beigetragen habe. Das AG Hamburg verwies auf die Entscheidung des BGH für Filehosting-Dienste, wonach etwaige Sicherungspflichten erst ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung und für die Zukunft eingreifen können. Derlei Kenntnis lag in dem Falle des Zimmervermieters nicht vor. Die Klage auf Erstattung der Abmahngebühren und Schadensersatz wurde daher abgewiesen.