Bisher galt, dass wer Inhaber eines Internetanschlusses ist auch haftet, wenn andere damit Unfug treiben. Sprich: Eltern haften auch für ihre Kinder, wenn diese über den Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik oder Filme herunter-oder hochladen. Mit der Morpheus-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese pauschale Haftung der Eltern bereits erheblich eingeschränkt. Hiernach haften Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie diese belehrt haben, ihnen also beispielsweise gesagt haben, dass sie keine Filme oder Musik über Tauschbörsen herunterlade dürfen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Anschlussinhabers auch für volljährige Familienangehörige eingeschränkt.
Mit Urteil vom 8. Januar 2014 hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten seines volljährigen Familienmitgliedes nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieses Familienmitglied den Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen wie illegales Filesharing missbraucht. Der Gerichtshof führt aus, dass bei der Überlassung eines Netzzuganges an einen volljährigen Familienangehörigen zu berücksichtigen sei, dass die Überlassung dieses Zuganges auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, und zwar ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst, wenn der Anschlussinhaber einen konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass hier mit dem Netzzugang Urheberrechtsverletzungen begangen werden, hat er Maßnahme zu ergreifen, die eine weitere Rechtsverletzung über diesen Internetzugang verhindern.
Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Musik- und Filmindustrie und vor allem für die von Abmahnungen betroffenen Eltern. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl der abmahnenden Anwälte seit Ende letzten Jahres dazu übergegangen ist, ausstehende Abmahngebühren über Mahnbescheide einzuklagen.