In der für die Filesharing-Fälle grundlegenden Entscheidung „BEARSHARE" des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, wurde festgestellt, dass eine Belehrungspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht besteht. Nunmehr hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.03.2015, Az. 310 S 23/14 zu einem Sachverhalt Stellung genommen, in dem der Zugang an Nicht-Familienmitglieder überlassen wurde. Das Landgericht Hannover stellte fest, dass der Anschlussinhaber, der seinen Zugang einem Erwachsenen Dritten überlässt, der kein Familienangehöriger ist, verpflichtet ist, diesen entsprechend aufzuklären, da er andernfalls als Mitstörer bei einer P2P-Urheberrechtsverletzungen haftet. Der Unterschied ist: Keine Belehrungspflicht von Familienangehörigen, Belehrungspflicht bei nicht Familienangehörigen.