News: 19.08.2014
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Mit Urteil vom 08.08.2014, Az: 36a C 327/13 entschied das AG Hamburg, dass für den Falle, dass die Uhrzeit der Ermittlung eine IP Adresse mit der Uhrzeit der Provider Beauskunftung nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz auseinanderfalle, nicht mehr von einer Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beauskunfteten und Abgemahnten ausgegangen werden könne. Wenn im Hinblick auf die ermittelte und beauskunftete Uhrzeit keine Konkurrenz bestehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Anschlussinhaber zu Unrecht beauskunftet wurde. In dem zu entscheidenen Falle lag eine Zeitdifferenz von 2 Stunden zwischen der ermittelten Uhrzeit und der vom Provider nach dem Auskunftsbeschluss beauskunfteten Uhrzeit vor. Aufgrund dieses Auseinanderfallens ist zwar nicht gesagt, dass die Beauskunftung des Providers falsch sein muss, sie kann aber falsch sein. In diesem Falle ist der Darlegungslast der Klägerin nicht genüge getan, so dass der Klage auf Zahlung der Abmahngebühren und Schadensersatzes abzuweisen war.