Mit Urteil vom 24.10.2014 hat das Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 28/13 zu dem Standort der Angaben zu den Energieeffizienzklassen entschieden. Das Gericht führt aus, dass der Onlineshop auf einer Seite, auf der der Käufer die Ware noch nicht in den Warenkorb legen kann, noch keine Angabe zu den Energieeffizienzklassen machen muss. Die Angaben sind aber dann notwendig, wenn bei Aufruf einer Unterseite die Gegenstände in den Warenkorb gelegt werden können. Dies bedeutet für die online-Shop-Betreiber, dass sie diese Angaben auf allen Seiten platzieren müssen, über die das Produkt in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.