Preisangaben im online-Handel gegenüber Verbrauchern müssen nach der Preisangabenverordnung durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit gewährleisten. Nach § 2 Absatz 1 S. 1 Preisangabenverordnung hat ein Verkäufer bei bestimmten Waren auch die Grundpreise anzugeben. Nunmehr hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 06.08.2014, Az. I-15 O 88/14 entschieden, dass die Grundpreise auch in der Artikelübersicht bei eBay angegeben werden müssen. Es reiche insbesondere nicht aus, wenn die Grundpreisangabe erst auf der Produkt-Einzelseite angegeben wird. Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Grundpreisangabe erst mittels der Mouse-Over-Funktion angezeigt wird.