Die Betreiber von online-Shops können sich nicht darüber beschweren, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung es ihnen einfach machen. Nunmehr hat das Amtsgericht Pankow-Weißensee eine weitere Entscheidung getroffen, die von der Gemeinde der Online-Shop-Betreiber mit Aufstöhnen aufgenommen wird. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat mit Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14 festgestellt, dass auch eine E-Mail, in der lediglich die Eröffnung eines Kundenkontos mitgeteilt wird, unzulässige E-Mail Werbung sein kann. Bevor das vollkommene Grauen und Panik ausbricht, diese Entscheidung bezieht sich gerade nicht auf das Double-Opt-In Verfahren, sondern auf die Bestätigungsmail nach Eröffnung eines Kundenkontos. Das macht die Sache nicht wesentlich besser, sie schränkt den Flurschaden lediglich ein wenig ein. Als Online-Shop-Betreiber, der seriös seine Kunden betreut, versendet man an Kunden, die ein Konto auf der Webseite eröffnen, eine Bestätigungsmail. Das ist jetzt unzulässige E-Mail Werbung, wenn der Kunde sich nicht tatsächlich angemeldet hat. Will also ein Dritter dem Shop Betreiber schaden, so meldet er sich mit einer anderen Adresse an, liebend gerne mit der einer Person, die für ihre Klagefreudigkeit bekannt ist und der Shopbetreiber hat seine helle Freude. Man muss dem Shop-Betreiber von daher zu noch mehr Umständen raten. Er darf die normale Bestätigungsmail bei Anmeldung des Kundenkontos nicht mehr versenden. Er sollte auch bei Eröffnung eines Kundenkontos das Double-Opt-In-Verfahren berücksichtigen. Was wir bei diesem Rat ausklammern ist die Rechtsprechung aus dem Süden, sprich Amtsgericht und Oberlandesgericht München, die auch die Check-Mail-Opt-In und Opt-In-Verfahren als Spam ansahen. Bisher stehen allerdings diese Entscheidungen allein, was wir Ihnen auch für die Zukunft wünschen.