Zum 28.04.2020 trat eine Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft, infolge derer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 20 km/h bereits ein Fahrverbot verhängt wird. Begeht man den Geschwindigkeitsverstoß außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt die Grenze bei 25 km/h. Inzwischen hat unser Verkehrsminister offenbar eingesehen, dass diese Verschärfung über das Ziel hinausschießt und für eine riesige Zahl von Autofahrern unangenehmste Folgen hat. Zudem wurde nunmehr festgestellt, dass die Novelle wohl unwirksam sein dürfte, da das Zitiergebot des Grundgesetzes nicht beachtet worden ist. So fehlt der Hinweis auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVG), in dem steht, dass es erlaubt ist, Vorschriften zu Fahrverboten zu erlassen, sowie es in der angesprochenen Novelle geschehen ist. Fehlt der Hinweis, kann dies zur Nichtigkeit der Verordnung führen, wie dies durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1999 entschieden wurde.
Sollten Sie daher durch ein Fahrverbot betroffen sein, empfehlen wir Ihnen dringend, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht, REWISTO Rechtsanwalt Albrecht Mauer, steht Ihnen hier gerne als Ansprechpartner zur Verfügung, um Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten.