In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die Anwendung der Vorschriften der Verordnung 261/04, wonach bei erheblichen Verspätungen von in der Regel mehr als 3 Stunden pauschale Schadensersatzleistungen zu erbringen sind, auch für Flüge außerhalb der EU anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise in der EU begonnen hat und die aufeinanderfolgenden Flüge Teil einer einzigen Buchung waren. Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir geflogen. In Casablanca konnte sie jedoch den Anschlussflug nicht antreten, so dass sie Agadir letztlich mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichte. Der Auffassung der marokkanischen Airline, es habe sich bei dem verspäteten Flug um einen innermarokkanischen Flug gehandelt, mit der Folge, dass die EU-Richtlinie nicht greife, erteilte der EuGH eine Absage.