Bereits mit Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine ebay-Auktion von dem Anbieter beendet werden kann, wenn der zur Versteigerung gestellte Artikel gestohlen wird. Dem Ersteigerer steht in diesem Falle kein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter zu. Nunmehr hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12. entschieden, dass der Anbieter die Auktion auch in dem Falle vorzeitig beenden kann, wenn der zu versteigernde Artikel beschädigt wird und den Anbieter hieran keine Schuld trifft. Ebenso hatte bereits das LG Bonn mit Urteil vom 05.06.2012, Az.: 18 O 314/11, entschieden. Die Beschädigung an dem Artikel muss nach Auktionsbeginn eingetreten sein.