Bereits seit 2004 gibt es die Verordnung Nr. 261/2004 der EU, in der Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen geregelt ist. Trotz der an sich klaren Regelungen der Verordnung sperrten sich in der Vergangenheit immer wieder Fluggesellschaften, Ansprüche ihrer Fluggäste zu erfüllen. Durch ein aktuelles Urteil hat nun der europäische Gerichtshof die Ansprüche der Fluggäste auch bei Verspätungen nochmals ausdrücklich betont. Verspätungen führen bei den Fluggästen ebenso wie Totalausfall des Fluges zu erheblichen Beeinträchtigungen, so dass eine Entschädigung zu zahlen ist. Dies gilt nicht bei jeder Verspätung, sondern erst bei Verspätungen ab 3 Stunden aufwärts, wobei die Höhe der Entschädigung von der Länge des Flugs abhängig ist. Ansprüche sind stets gegen das ausführende Flugunternehmen zu richten. Voraussetzung ist allerdings, dass das Flugunternehmen ein Unternehmen „der Gemeinschaft“ ist, also mit einer gültigen Betriebsgenehmigung der EU ausgestattet ist. Ist dies nicht der Fall, gilt das Montrealer Abkommen, das im Gegensatz zur EU Verordnung allerdings einen konkreten Schadensnachweis fordert und keine pauschalen Schadensersatzleistungen kennt.