Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 29.09.2014, Az: 11 Lc 114/13 Stellung genommen zu der Frage, inwieweit die Überwachung eines Büro-Eingangsbereiches über eine Videokamera gerechtfertigt ist. Die mittlerweile käuflich zu erwerbenden Minikameras erfreuen sich eines immer größeren Beliebtheitsgrades bei Hauseigentümern, die Ihre Eingangsbereiche über derartige Kamers zu sichern versuchen. Nunmehr hatte das OVG zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine solche Installation zzgl. Aufnahme des Eingangsbereiches und kurzfristige Speicherung der Aufnahmen in einem Blackbox-Verfahren zulässig ist. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die Installation der Videokamera, weil es in der Vergangenheit zu mehreren Diebstählen gekommen war. Nach Ansicht des Gerichtes handelte es sich daher im vorliegenden Falle um eine sogenannte ausreichende Gefährdungsklage, die die Installation der Kameras rechtfertige. Des Weiteren waren auch Hinweisschilder an die Eingangstüren des Büro-Gebäudes angebracht, die auf die Videoüberwachung hinwiesen.