Immer häufiger ist zu beobachten, dass Fahrzeuge mit einer sogenannten Dashcam ausgestattet sind. Mit Hilfe dieser Dashcams ist es möglich, Fahrverläufe festzuhalten und damit auch Unfallgeschehnisse für eine spätere rechtliche Beobachtung zu dokumentieren. Diese Möglichkeit entbindet einen von der Notwendigkeit, mit Hilfe von Zeugen, deren Aussagen oft recht fragwürdig sind, ein Unfallgeschehen zu beweisen. Auch bieten die Aufnahmen einer Dashcam die Möglichkeit, ein Unfallgeschehen so zu klären, dass eine umfangreiche und sehr kostenträchtige Unfallrekonstruktion durch einen Sachverständigen entbehrlich wird.
Seit längerer Zeit wird in der Rechtsprechung sehr kontrovers diskutiert, ob der Einsatz von Dashcams zulässig ist und insbesondere die gefertigten Aufnahmen ein zulässiges Beweismittel darstellen.
Das Landgericht München hat nunmehr in einem Beschluss zum Aktenzeichen 17 S 6473/16 erkannt, dass es sich bei einer Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handele und ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht vorläge. Voraussetzung sei allerdings, dass die Dashcam-Aufzeichnung lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im konkreten Rechtsstreit verwendet werde und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt sei. Entscheidend ist daher die Frage, ob die Dashcam anlassbezogen zum Einsatz gekommen ist und auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnung innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt.
Ist dies gewährleistet, dürfte auch vor hiesigen Gerichten eine Dashcam-Aufnahme als Beweismittel nicht zurück gewiesen werden.