Mit Urteil vom 13.12.2012 - Az I ZR 217/10 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, gemeinhin unter Adwords-Werbung bekannt, bestätigt und genauer gefasst.
Gegenstand des Urteils war die Klage eines renommierten Pralinen-Herstellers, der aus seiner in Deutschland eingetragenen Marke gegen einen Onlineshop-Betreiber vorging. Der verklagte Onlineshop-Betreiber hatte bei Buchung der Adwords bei Google die Marke der Klägerin angegeben, so dass bei Eingabe der Marke in das Google-Suchfeld der Werbebanner des Beklagten rechts unter Anzeigen erschien.
Der BGH wies die Klage zurück. Eine Markenverletzung, so der BGH, sei ausgeschlossen, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gelte auch dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und den Markeninhaber hinweise.