Bewertungsportale und die auf diesen hinterlassenen Bewertungen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Soviel Positives Bewertungsportalen auch zukommt, können sie doch erhebliche Schäden für Ruf und Leumund eines Beurteilten verursachen. Grund hier ist die Ausgestaltung des Persönlichkeitsrechtsschutzes aus Zeiten, da das Internet noch nicht einmal in Science Fiction Romanen erahnt war. Eine natürliche wie auch eine juristische Person können sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzen, gegen Wertungen und auch negativen Wertungen aber nur, wenn diese sich als bloße Schmähkritik darstellen. Der Unterschied zwischen Wertungen und Tatsachen besteht darin, dass Tatsachen dem Beweise zugänglich sind, Wertungen dagegen nicht, da nicht bewiesen werden kann, ob eine Meinung richtig oder falsch ist.
Das Problem in Zeiten des Internet ist, dass ein netzaffiner Querulant sich in Bewertungsportalen in epischer Breite über den Betroffenen auslassen kann. Der Beurteilte mag beste Dienste geleistet haben, dem Querulant wird es wohl kaum genügen. Die sich hieraus ergebenden Nachteile für den Betroffenen sind offensichtlich. Kein Wunder also, dass sich sowohl betroffene Lehrer als auch Ärzte immer wieder gegen User und Bewertungsportale als solche wenden. In der Spickmich-Entscheidung des BGH vom 23.06.2009 hat der Bundesgerichtshof die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personengebundener Daten im Rahmen eines Internetportals zur Beurteilung von Lehrern für zulässig erachtet.
Nunmehr hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 08.03.2012, Az: 16 U 125/11, entschieden, dass eine Ärztin gegen den Betreiber eines Bewertungsportales keinen Anspruch auf Löschung von Bewertungen besitzt. Die Ärztin habe keine Anspruch auf Unterlassung oder gar Löschung ihrer persönlichen Daten sowie der Userkommentare. Das OLG hat in seiner Entscheidung das Rechtes der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung einerseits mit dem der Kommunikationsfreiheit des Users andererseits abgewogen. Von besondere Bedeutung war für das OLG, dass die Ärztin sich dem Wettbewerb stellt und sich dann auch Beurteilungen von Patienten gefallen lassen muss, und zwar auch wenn sie anonym sind.
Der Fall den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte unterscheidet sich in einem markanten Punkt von der Spickmich Entscheidung aus 2009. In der Spickmich- Entscheidung wurden innerhalb eines geschlossenes Internetportals die Betroffenen beurteilt. In der nunmehrigen Entscheidung des OLG handelte es sich um ein offenes und also allgemein zugängliches Internetportal. Da die Frage der Beurteilung in offenen Portalen von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wurde die Revision zum BGH zugelassen.