Mit Beschluss vom 08.09.2011 - Az.: III ZR 236/10 – hat der III. Zivilsenat des BGH entschieden, dass sich eine Kassenärztliche Vereinigung jedenfalls dann nicht schuldhaft verhält, wenn sie einem (erneuten) Antrag eines niedergelasse-nen Arztes auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes (§ 103 Abs. 4 SGB V) nicht entspricht, nachdem der Zulassungsausschuss in einem vorangegangenen Nachbesetzungsverfahren einen bestimmten Arzt als Nachfolger ausgewählt, einen Mitbewerber abgelehnt und der niedergelassene Arzt nach Zustellung dieser Entscheidung seinen auf dieses Nachbesetzungsverfahren bezogen Antrag zurückgenommen hatte. Der niedergelassene Arzt könne nicht mit Erfolg geltend machen, er habe seine Praxis zu einem höheren Verkehrswert veräußern können, wenn der Vertragsarztsitz erneut ausgeschrieben wäre. Zwar werde die Auffassung vertreten, eine Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung und Praxisfort-führung sei bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Zulassungsausschus-ses jederzeit möglich. Andererseits werde aber auch vertreten, eine Antragsrücknahme sei nur bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses zulässig. Der III. Zivilsenat hat offen gelassen, welche dieser Auffassungen zutrifft mit der Begründung, dass jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht feststellbar war.