News: 18.06.2012
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Bislang galt für Ein-Personen- Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, in Nordrhein- Westfalen eine angemessene Wohnungsgröße von 45 qm2. Das Bundessozialgericht hat nun mit Urteil vom 16.05.2012 entschieden, dass für diese Personen ab 01.01.2010 eine angemessene Wohnfläche von 50 qm2 zugrunde zu legen ist. Maßgeblich für die Gewährung von Unterkunftskosten für SGB II- Leistungsempfänger seien die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau. Bis Ende 2009 galt insoweit das Wohnungsbindungsgesetz. Zum 01.01.2010 wurde dieses durch die Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein- Westfalen ersetzt, welche im Rahmen der Verwaltungsvorschriften eine angemessene Wohnfläche für die Einzelperson von 50 m2 vorsehen. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers, die Unterkunftskosten stets unverändert zu lassen. Daher konnte das beklagte Jobcenter mit dieser Argumentation nicht durchdringen.