Das AG Minden hat mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden, dass Verlängerungsklauseln in Online-Verträgen unwirksam sind, wenn sie erst in den Vertragsinformationen oder den AGB auftauchen und auf sie nicht vorab hingewiesen werde. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Klausel nicht auf der Seite des Bestellformulars ersichtlich war. Die Klausel befand sich in den Vertragsinformationen und war zu dem Zeitpunkt zu dem der Kunde den Bestell-Button betätigte nicht lesbar. In seinem solche Falle müsse von einer überraschenden Klausel nach § 305c BGB ausgegangen werden, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei.