Mit Beschluss vom 23.09.2014 hat das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 113/14 die AGB Klausel „es gilt deutsches Recht" in einem Onlineshop für wettbewerbswidrig erklärt. Der Onlineshop, dessen AGB-Klausel für unwirksam erklärt wurde, richtete sich an Verbraucher. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren solche, die auch für Verbraucher galten. Diese Klausel verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 der Rom I Verordnung. Hiernach unterliegt ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt, grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer 1. seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausüben, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 2. eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in dem Bereich dieser Tätigkeit fällt. In Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I VO wird festgestellt, und das ist wesentlich: „Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Abs. 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf." Es kann über eine AGB-Klausel nicht bestimmt werden, dass ein Recht zur Anwendung kommt, das unter Umständen ungünstigere Bestimmungen für den Verbraucher zur Anwendung bringt als das Heimatsgesetz des Verbrauchers. In AGB-Klauseln ist von daher das anzuwendende Recht entsprechend der Rom I VO zu bestimmen. Dies ist durchaus möglich. Es darf aber nicht pauschal eine solche AGB-Klausel, wie sie nunmehr von dem Oberlandesgericht für unzulässig erachtet wurde, gewählt werden.