Die AvP Deutschland GmbH hat am 15.09.2020 Insolvenz angemeldet, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Geschäftsführung an einen Sonderbeauftragten übertragen hatte. Zum Kundenstamm der AvP Deutschland GmbH gehören etwa 3.500 Apotheken und andere Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Ab dem Abrechnungsmonat August 2020 werden keine Umsätze mehr von der „AvP“ an Apotheken und sonstige Kunden ausgezahlt. Wir erklären Ihnen, worauf die von der „AvP-Pleite“ betroffenen Apotheker achten müssen und wie sie noch möglichst viel Geld retten können.
Apotheker, die von der „AvP-Insolvenz“ betroffen sind, sollten sich zum einen überlegen, die Geschäftsbeziehung zur „AvP“ zeitnah zu beenden und möglichst reibungslos zu einem anderen Dienstleister zu wechseln. Die bereits eingereichten Rezepte und abgetretenen Forderungen sollten zurückverlangt werden. Damit bekommen sie die Forderungen gegenüber den Krankenkassen, die bisher noch nicht an die AvP zurückbezahlt wurden, zurück und können sie selbst oder über einen neuen Dienstleister eintreiben. Soweit dies nicht möglich sein sollte, müssen etwaige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse geprüft und dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend gemacht werden. Hierbei müssen die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen bzw. Rahmenverträge der „AvP“ auf eine optimale Anspruchsbegründung hin untersucht werden. Hierbei gilt es insbesondere zu ermitteln, ob ihnen lediglich Insolvenzforderungen, bei denen lediglich mit einer geringen Quotenzahlung nach Jahren zu rechnen ist, oder Sonderrechte, sogenannte Aussonderungs- oder Absonderungsrechte zustehen.
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