Insolvenzrecht

    Insolvenzberatung für Unternehmer/Geschäftsführer/Freiberufler

    Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO).

    Durch unsere langjährige Erfahrung können wir für jeden Mandanten die richtige Sanierungsstrategie erarbeiten. Sowohl die Sanierung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens als auch die Sanierung mit Durchführung eines Insolvenzverfahrens wurde bereits für zahlreiche Unternehmen/Unternehmer erfolgreich praktiziert.

    Die rechtzeitige Beratung ist für das Aufzeigen der unterschiedlichen Sanierungsmöglichkeiten ein wichtiger Faktor, da hierdurch die Erfolgsaussichten einer Sanierung erhöht und eine Insolvenz ggf. vermieden werden kann. Darüber hinaus sind Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Nach § 17 InsO ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH liegt Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne regelmäßig jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnach vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

    Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH) ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt nach § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

    Kommt der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht nicht nach, führt dies häufig zu Schadensersatzansprüchen, die durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht ausgeschlossen. Bei Einzelunternehmen ist die rechtzeitige Beratung wichtig, da hierdurch die Erfolgsaussichten einer Einigung mit den Gläubigern erhöht werden können.

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