Wettbewerbstrafrecht ist zu unterscheiden zwischen Straftaten in der Werbung und Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Die strafbare Werbung ist geregelt in § 16 UWG, die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen in den §§ 17 – 19 UWG.