Widerruf der Approbation
Das vorläufige Berufsverbot ist in § 132 a StPO geregelt.
§ 132a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
Bei der Anordnung eines Berufsverbots ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
(siehe Arztstrafrecht)