Glossar

    Glossar

    A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V W Z

    Widerruf der Approbation

    Das vorläufige Berufsverbot ist in § 132 a StPO geregelt.

    § 132a

    (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

    (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

    Bei der Anordnung eines Berufsverbots ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

    (siehe Arztstrafrecht)

    Downloads
    Hier finden Sie alle Vollmachten und Erklärungen die für die Mandatserteilung und Bearbeitung erforderlich sind, sowie weitere Informationen zu unseren Beratungsprodukten.
    Webakte
    Mit der WebAkte bieten wir unseren Mandanten einen besonderen Service. Sie profitieren selbst von erheblichen Zeit- und Kostenersparnissen in der täglichen Kommunikation.
    Glossar
    Im REWISTO Glossar können Sie zahlreiche Rechtsbegriffe nachschlagen. Hier finden Sie schnell verständliche Erklärungen zu diversen Fachtermini.