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    Wettbewerbsstrafrecht

    Wettbewerbstrafrecht ist zu unterscheiden zwischen Straftaten in der Werbung und Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.

    Die strafbare Werbung ist geregelt in § 16 UWG, die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen in den §§ 17 – 19 UWG.

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