Vorläufiger Insolvenzverwalter
Als Sicherungsmaßnahme bestellt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren in der Regel einen Vorläufigen Insolvenzverwalter, der anstelle oder zusammen mit dem Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt wird. Die Rechte und Pflichten dieser in amtsähnlicher Stellung handelnden natürlichen Person ergeben sich aus dem Gesetz oder aus der gerichtlichen Anordnung. Die Auswahl trifft das Gericht. Das Auswahlverfahren ist gesetzlich - noch - nicht geregelt. Lediglich geschäftskundig und unabhängig muss der Insolvenzverwalter sein (§ 56 InsO). Gläubiger und Schuldner, die sicherstellen wollen, dass nur erfahrene und berufsmäßige Verwalter ernannt werden, müssen entweder im Vorfeld durch Empfehlungen Einfluss nehmen oder im Nachhinein falsche Ernennungsentscheidungen durch Wahl eines anderen Verwalters korrigieren. Seit jeher gilt: Die Auswahl des Insolvenzverwalters ist die Schicksalsfrage des Verfahrens (siehe dazu auch www.gravenbrucher-kreis.de).