Vorläufige Postsperre
Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO), die das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren erlässt, um nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass der Vorläufige Verwalter alle verfahrensrelevanten Informationen notfalls auf diesem Wege erhält, wenn der Schuldner nicht kooperativ ist. Anders als im eröffneten Insolvenzverfahren handelt es sich nur um eine vorläufige Maßnahme. Da in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Post- und Telekommunikationsfreiheit eingegriffen wird, muss die Sicherungsmaßnahme begründet sein.