Verwertung
Das Verwertungsrecht an den in der Insolvenzmasse befindliche Gegenstände liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Dies gilt auch für bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht sowie an Forderungen die zur Sicherung abgetreten sind (§ 166 InsO). Der Insolvenzverwalter kann auch bei belasteten Grundstücken die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.