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    Verdunkelungsgefahr

    s. Haftgründe

    Gegen einen Beschuldigten darf die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (Lutz Meyer-Gossner, StPO, 54. Auflage § 112 Rn. 26). Der dringende Tatverdacht muss auf bewiesenen Fakten beruhen, eine irgendwie geartete Wahrscheinlichkeit reicht hier nicht aus. Die Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen reicht daher nicht für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr aus. Ebenso wenig reichen bloße Vermutungen. Die Praxis sieht derart aus, dass insbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes aus dem Deliktscharakter geschlossen wird, dass die Eigenart bestimmter Delikte bereits auf Verdunkelung angelegt sei. Zu diesen Delikten sollen gehören: Steuerhinterziehung, Korruption, Bestechung, Insolvenzstraftaten, Straftaten aus dem Bereich der so genannten organisierten Kriminalität.

    Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

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