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    Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

    Das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung ist geregelt in § 107 UrhG.

    § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

    (1) Wer

    1.

    auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,

    2.

    auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Es ist in § 107 nur die unzulässige Signatur mit der Bezeichnung des wahren Urhebers unter Strafe gestellt. Nicht unter Strafe gestellt ist die Signatur mit einem fremden Namen. Eine solche Handlung kann allerdings ein Betrugs- respektive Urkundsdelikt darstellen.

    Ein unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gehört zu dem Urheberstrafrecht.

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