Sterbehilfe
Im Bereich der Sterbehilfe ist abzugrenzen zwischen strafloser Beihilfe zum Selbstmord und strafbarer Tötung auf Verlangen bzw. unterlassener Hilfeleistung. Die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht sind hier im Einzelnen zu untersuchen, und zwar insbesondere anhand der Kasuistik der wesentlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Fragenkomplex. Maßgeblich hier ist, dass fremdes Leben prinzipiell unantastbar ist. Es besteht allerdings auch keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines erlöschenden Lebens um jeden Preis. Der BGH führt aus: „Angesichts des bisherige Grenzen überschreitenden Fortschritts medizinischer Technologie bestimmt nicht die Effizienz der Apparatur, sondern die an der Achtung des Lebens und der Menschenwürde ausgerichtete Einzelfallentscheidung die Grenze ärztlicher Behandlungspflicht“, BGH St 32, 367, 379 f.
Selbsttötung ist straflos. Es ist die Sterbehilfe ohne Lebensverkürzung von de aktiven Sterbehilfe zu unterscheiden.
Straflos ist die aktive Teilnahme am Selbstmord des Patienten. Hier ist sehr streng zu unterscheiden zwischen Tötung auf Verlangen und Teilnahme.
Strafbar ist auch der Behandlungsabbruch bei einem irreversibel bewusstlosen Patienten durch Abschalten des Beatmungsgeräts. Hier ist immer darauf zu achten, ob ein medikamentös-therapeutischer Behandlungsabbruch zulässig wäre. In diesem Fall ist die Abschaltung des Reanimationsgeräts jedenfalls straflos.
Straflos ist auch der Behandlungsabbruch bei einem bewusstseinsklaren Patienten durch Abschalten des Beatmungsgeräts mit dessen Einwilligung in extremen Ausnahmesituationen. Es ist hier streng auf den Einzelfall zu achten. Es handelt sich um absolute Extremsituationen.
(siehe Arztstrafrecht)