Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten Kündigung (s. auch "Kündigung") muss der Arbeitgeber unter der Belegschaft eine Sozialauswahl treffen. Bei der Bestimmung der zu kündigenden Arbeitnehmer ist zwischen den Arbeitnehmern, die in ihrer Funktion miteinander vergleichbar und austauschbar sind, eine Auswahl unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Lebensalters, der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und anderer sozialer Gesichtspunkte durchzuführen. Aus der Sozialauswahl herauszunehmen sind die Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung wegen besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interessen liegen. Die Sozialauswahl entfällt, wenn bei einer Betriebsstilllegung alle Arbeitnehmer gekündigt werden.