Sicherungsmaßnahmen
Zum Schutz der Gläubiger vor nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners ordnet das Gericht im Eröffnungsverfahren Sicherungsmaßnahmen an. Das Insolvenzgericht kann dabei auf einen abgestuften Katalog gesetzlich vorgegebener Anordnungen (Allgemeines Verfügungsverbot, Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt, Allgemeines Vollstreckungsverbot, Vorläufige Postsperre) zurückgreifen und diese Maßnahmen einzeln oder in Kombination anordnen, aber auch andere, geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Welche Maßnahmen das Gericht erlässt, hängt immer von den Anforderungen des Einzelfalles ab.