Masselosigkeit
Nichts geht mehr, wenn im eröffneten Verfahren Masselosigkeit eintritt, also nicht einmal mehr die Kosten des Verfahrens (§ 54) gedeckt sind. Der Verwalter stellt die Arbeit ein, das Gericht hört die Gläubiger an, ob diese bereit sind, neues Geld einzuschießen, lehnen diese ab, wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen eingestellt (§ 207). Aus den restlichen Barmittel werden die Auslagen bezahlt und danach - soweit die Mittel reichen - die Kosten anteilig. Zur Abgrenzung von der Masseunzulänglichkeit siehe dort.