Massekostenvorschuss
Ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten(§ 26 InsO). Damit wird eine unerwünschte Abweisung des Insolvenzantrags vermieden. Der Betrag kann von jedem gezahlt werden, der ein Interesse an der Eröffnung hat. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen (zinslos), sobald die Masse ausreicht, selbst für die Kosten aufzukommen. Liegt der Fall einer Insolvenzverschleppung vor, kann der Vorschuss auch von verantwortlichen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern zurückverlangt werden(§ 26 Abs.3)