Kostenbeitrag
Nach der Insolvenzordnung darf der Insolvenzverwalter bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten sowie abgetretene Forderungen einziehen. Nach der Verwertung sind auf dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstandes für die Insolvenzmasse zu entnehmen und aus dem verbleibenden Betrag der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Die Kosten der Feststellung des Gegenstandes und der an diesem bestehenden Rechten sind gemäß § 171 pauschal mit 4 % und die Kosten der Verwertung pauschal mit 5 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Bei einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer ist zusätzlich zu diesen Pauschalen noch der Umsatzsteuerbetrag zu entrichten.
Unabhängig von den gesetzlich geregelten Pauschalsätzen werden zwischen Insolvenzverwalter und absonderungsberechtigten Gläubigern in der Regel Individualvereinbarungen getroffen, um dem tatsächlich mit der Verwertung oder insbesondere dem Forderungseinzug verbundenen Kostenaufwand gerecht zu werden."