Kapitalersatz
Wenn ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise Kredite von einem Gesellschafter hält oder ein Gesellschafter für Kredite an dieses Unternehmen Sicherheiten stellt, können die Regeln über kapitalersetzende Darlehn eingreifen. Sie besagen im Wesentlichen, dass der Gesellschafter seine Darlehensforderung in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend machen kann. Das Gesellschafterdarlehn wird wie haftendes Eigenkapital behandelt. Entsprechende Regeln gelten u.a. auch für die kapitalersetzende Gebrauchsunterlassung an von Unternehmen genutzten Wirtschaftsgütern und Grundstücken.