Glossar

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    Inventar

    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (§ 148 InsO). Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen und bei jedem Gegenstand dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, so sind beide Werte anzugeben. Schwierige Bewertungen können dabei einem Sachverständigen übertragen werden (§ 151 InsO).

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