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    Interessenausgleich

    In allen Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern, in denen die Belegschaft einen Betriebsrat gewählt hat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Betriebsänderungen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen unterrichten und vor Durchführung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbaren. In dieser Vereinbarung kann der Betriebsrat auf Zeitpunkt und Modalitäten der Betriebsänderung Einfluss nehmen. In der Regel macht der Betriebsrat die Zustimmung zu einem Interessenausgleich vom Abschluss eines Sozialplans (s. auch "Sozialplan") abhängig. Unter Insolvenzbedingungen werden Interessenausgleich und Sozialplan häufig nicht als "Paket" verhandelt, sondern voneinander getrennt. Zunächst wird der Interessenausgleich abgeschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt ein Sozialplan vereinbart, falls die Masse ausreicht.

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