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    Insolvenzstrafrecht

    Die Insolvenzstraftaten sind in den §§ 283 bis 283 d StGB geregelt. Dies sind Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung.

    Zu den Bankrotttaten gehören das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Bestandteilen eines Vermögens, das Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Bestandteilen des Vermögens, Scheingeschäfte, Buchführungsdelikte und die Verletzung der Bilanzierungspflicht und Inventarisierungspflicht.

    Ebenso zu den Insolvenzstraftaten gehört der Tatbestand der Insolvenzverschleppung.

    Zu den Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne gehören auch der Betrug, die Untreue und vor allem die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

    Vorraussetzung der Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 ff. StGB und der Insolvenzverschleppung ist immer die wirtschaftliche Krise des Unternehmens. Eine wirtschaftliche Krise ist sowohl anzunehmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit als auch wenn drohende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist.

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