Insolvenzgeldvorfinanzierung
Mit Zustimmung des Arbeitsamtes kann ein Dritter sich die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers und damit den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Anspruch auf Insolvenzgeld übertragen lassen und dem Arbeitnehmer als Gegenleistung einen Vorschuss auf das künftige Insolvenzgeld auszahlen. Das Arbeitsamt kann der Übertragung allerdings nur zustimmen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Unsicherheiten, die mit einem Insolvenzverfahren verbunden sind, nur schwer darzulegen. Unter erleichterten Voraussetzungen kann das Arbeitsamt der Vorfinanzierung von rückständigen Arbeitsentgelten zustimmen, die aus der Zeit vor Stellung des Insolvenzantrages resultieren. In der Praxis besteht das Hauptproblem darin, einen "barmherzigen Samariter" zu finden, der bereit ist, die Vorfinanzierung zu übernehmen. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist in der Praxis die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld eher der Ausnahmefall.