Insolvenzgeld
Etwaige rückständige Löhne und Gehälter für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse) werden von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag aus der gesetzlichen Insolvenzgeldversicherung bezahlt. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann wirksam erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt abhängig von der Bearbeitungsdauer beim Arbeitsamt in den nächsten Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter engen Voraussetzungen kann das Insolvenzgeld vorfinanziert werden (s. auch "Insolvenzgeldvorfinanzierung").