Hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung, wobei hier regelmäßig das schlichte Überwiegen der Verurteilungswahrscheinlichkeit für ausreichend erachtet wird. Der hinreichende Tatverdacht ist notwendige Voraussetzung für den Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO, mit dem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.