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    Haftgründe

    Gegen einen Beschuldigten darf die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen

    1. Festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
    2. Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
    3. Das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
    • A) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
    • B) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
    • C) andere zu solchem Verhalten veranlassen,

    und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). Untersuchungshaft darf allerdings in bestimmten Fällen auch angeordnet werden, wenn einer der genannten Haftgründe nicht besteht. Das ist der Fall, wenn der Verdacht einer Tat besteht, durch die Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, Mord, Totschlag.

    Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, bestimmte Taten begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftaten fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist und bei enumerativ aufgeführten Taten, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Zu diesen Taten gehören: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen; Sexueller Missbrauch von Kindern; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; sexuelle Nötigung/Vergewaltigung; sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen. Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung nachfolgender Taten ist ebenfalls ein Haftgrund anzunehmen, wenn bestimmte Taten unter den oben aufgeführten Voraussetzungen die Wiederholungsgefahr begründen: Besonders schwerer Fall des Diebstahls; Diebstahl mit Waffen/Bandendiebstahl/Wohnungseinbruchsdiebstahl; Raub; schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; räuberischer Diebstahl; Erpressung; räuberische Erpressung; gewerbsmäßige Hehlerei/Bandenhehlerei und andere.

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