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    Haftbefehl

    Mit dem schriftlichen Haftbefehl wird die Untersuchungshaft angeordnet. Der Erlass des Haftbefehls hat durch den zuständigen Richter zu erfolgen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, zuständig. Nach Erhebung der öffentlichen Klage erlässt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befasst ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen, § 125 StPO.

    In dem Haftbefehl sind anzuführen

    1. Der Beschuldigte,
    2. Die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
    3. Der Haftgrund sowie
    4. Die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

    Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehles auszuhändigen. Wenn der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Wenn die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich ist, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Wenn eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend ist, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen.

    In der Belehrung ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

    1. Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
    2. Das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
    3. Zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann
    4. Jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
    5. Das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und
    6. Einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck dadurch nicht gefährdet wird.

    Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber hinaus zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann, § 114b StPO. Entsprechend ist dem verhafteten Beschuldigten unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird, § 114a StPO.

    Wird der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Das Gericht hat den Beschuldigten dann unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen §§ 115, 115a StPO.

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